Der Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 kann im Aktionszeitraum vom 16.10.2023 bis 16.02.2024 bezogen werden. Die Höhe des Zuschusses beträgt einmalig Euro 500. Die Auszahlung erfolgt über die Wohnsitzgemeinden und Bezirkshauptmannschaften.
Haushalte/Personen, die den Heizkostenzuschuss PLUS im Frühjahr 2023 erhalten haben, bekommen den Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024 in Höhe von Euro 500 automatisch überwiesen (es erfolgt keine Barauszahlung mehr). In diesen Fällen muss somit kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Es gelten die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und es ist das aktuelle Haushaltseinkommen nicht mehr nachzuweisen.
Haushalte/Personen, die einen (neuen) Antrag auf den Wohn- und Heizkostenzuschuss stellen, haben den Gemeinden das aktuelle Haushaltseinkommen nachzuweisen. Zur Abfederung einer „harten“ Einkommensgrenze und im Sinne einer „gerechten“ Mittelzuwendung an Privathaushalte ist erstmals die Anwendung einer „Ausschleifregelung“ vorgesehen. Liegt das Haushaltseinkommen über der festgelegten Einkommensgrenze, verringert sich der gewährte Zuschuss um den Differenzbetrag. Die maximale Überschreitung ist mit 400 Euro festgelegt und die geringste Zuschusshöhe mit 100 Euro fixiert.
Berechnungsbeispiel: 1- Personen-HH
Ermitteltes Haushaltseinkommen: € 2.250,00
Haushaltbezogene Einkommensgrenze: € 1.900,00
Differenzbetrag: € 350,00
Maximale Zuschusshöhe: € 500,00
Tatsächlich zu gewährender Zuschuss: € 150,00
Einkommensgrenzen Wohn- und Heizkostenzuschuss 2023/2024:
| Einkommensgrenze | + € 400 Einkommensgrenze "Ausschleifregelung" |
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1 Personen HH | Euro 1.900 | Euro 2.300 |
2 Personen HH | Euro 2.800 | Euro 3.200 |
3 Personen HH | Euro 3.250 | Euro 3.650 |
4 Personen HH | Euro 3.650 | Euro 4.050 |
5 Personen HH | Euro 4.100 | Euro 4.500 |
6 Personen HH | Euro 4.500 | Euro 4.900 |
7 Personen HH | Euro 4.950 | Euro 5.350 |
Jede weitere Person | + Euro 430 | + Euro 400
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