Wohn- und Heizkostenzuschuss 2025/2026

Antragstellung und Höhe der Auszahlung vom 13. Oktober 2025 bis 13. Februar 2026

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 Euro. Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung ist das aktuelle Einkommen nachzuweisen. Für die Antragsberechtigung ist ausschließlich der Hauptwohnsitz maßgeblich.

Bei allfälligen Wohnungswechseln während des Aktionszeitraumes ist der Zuschuss nur einmal zu gewähren.

An Personen (Haushalte), die eine Unterstützung aus der offenen Sozialhilfe für den Lebensunterhalt und/oder Wohnbedarf erhalten oder einen solchen Anspruch während der Aktionsperiode erwerben, wird ein reduzierter Heizkostenzuschuss in Höhe von einmalig 180 Euro von Amts wegen von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft ausbezahlt.

Einkommensgrenze"Einschleifregelung" zusätzlich bis 200 Euro
1 Personen Haushalt 1.410 Euro1.610 Euro
2 Personen Haushalt 1.920 Euro2.120 Euro
3 Personen Haushalt 2.360 Euro2.560 Euro
4 Personen Haushalt 2.800 Euro3.000 Euro
5 Personen Haushalt 3.240 Euro3.440 Euro
6 Personen Haushalt 3.680 Euro3.880 Euro
7 Personen Haushalt 4.120 Euro4.320 Euro
jede weitere Person plus 440 Europlus 200 Euro


Als Einkommen gelten grundsätzlich

  • alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • aus nicht selbständiger Arbeit
  • aus Gewerbebetrieb
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • aus Vermietung und Verpachtung
  • sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden)

Zum Einkommen zählen somit insbesondere

  • Löhne
  • Gehälter
  • Renten
  • Pensionen
  • Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung
  • Wohnbeihilfen
  • Unterhaltszahlungen jeglicher Art
  • Kinderbetreuungsgeld und
  • Lehrlingsentschädigungen
  • Zivildienstentschädigungen und
  • Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten

  • Familienbeihilfen
  • Familienzuschüsse
  • Familienbonus Plus
  • Kinderabsetzbeträge
  • Studienbeihilfen
  • Pflegegelder
  • Kinderpflegegelder
  • Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege
  • Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz
  • Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz

Unberücksichtigt zu bleiben haben auch

  • allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder)
  • Spesenersätze
  • Diäten und Kilometergelder

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. 

Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.


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